LSG Hamburg - Urteil vom 06.10.2022
L 4 AS 181/20
Normen:
SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 und S. 2 Nr. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 und Nr. 6 Alt. 1 und Alt. 2; SGB II § 12 Abs. 4; SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 24 Abs. 5 S. 1-2; BGB § 749 Abs. 1; BGB § 753; BGB § 2042;

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIVerwertbarkeit von in Miteigentum stehendem VermögenKein Vermögensschutz bei unangemessener Größe

LSG Hamburg, Urteil vom 06.10.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 181/20

DRsp Nr. 2023/13513

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Verwertbarkeit von in Miteigentum stehendem Vermögen Kein Vermögensschutz bei unangemessener Größe

1. War der Hilfebedürftige seinerseits an der Geltendmachung eines Aufhebungsanspruchs nach § 749 Abs. 1 BGB – hier im Rahmen der Veräußerung eines in Miteigentum stehenden Hausgrundstücks – nicht interessiert, besteht kein tatsächliches Verwertungshindernis im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II. 2. Ein Vermögensschutz nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II scheidet aus, wenn das Hausgrundstück von unangemessener Größe ist.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 und S. 2 Nr. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 und Nr. 6 Alt. 1 und Alt. 2; SGB II § 12 Abs. 4; SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 24 Abs. 5 S. 1-2; BGB § 749 Abs. 1; BGB § 753; BGB § 2042;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung der für die Monate Januar bis März 2012 und den Monat Juli 2012 vom Beklagten als Darlehen bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als Zuschuss statt als Darlehen sowie die Gewährung höherer Leistungen als Zuschuss.