LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.08.2016
L 3 AS 2476/16 ER-B
Normen:
SGB II § 11 Abs. 3 S. 2-3; SGB II § 12;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 2493/16

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAbgrenzung von Einkommen und VermögenBerücksichtigung einer Erbschaft als Einkommen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2016 - Aktenzeichen L 3 AS 2476/16 ER-B

DRsp Nr. 2017/2365

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Abgrenzung von Einkommen und Vermögen Berücksichtigung einer Erbschaft als Einkommen

1. Zur Frage der Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bei einer Erbschaft. 2. Eine einmalige Einnahme darf über den (hier sechsmonatigen) Verteilzeitraum nur bedarfsmindernd berücksichtigt werden, soweit sie als bereites Mittel geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. 3. Ein mit Geldmitteln aus dem Erbe erworbener Motorroller stellt als Surrogat der geerbten Geldmittel während des Anrechnungszeitraums Einkommen dar, das bei Verwertbarkeit weiterhin dem Bedarf des Antragstellers entgegen gehalten werden kann.

Einkommen im Sinne des SGB II ist grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 1. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 3 S. 2-3; SGB II § 12;

Gründe

I.