OLG München - Urteil vom 05.04.1995
3 U 6283/94
Normen:
BGB §§ 242 516 518 530 Abs. 1 § § 531, 812 ; ZPO § 448 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1995, 181
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 3986/93

Anspruch auf Rückerstattung einer Gegenleistung bei Widerruf einer gemischten Schenkung

OLG München, Urteil vom 05.04.1995 - Aktenzeichen 3 U 6283/94

DRsp Nr. 1998/12662

Anspruch auf Rückerstattung einer Gegenleistung bei Widerruf einer gemischten Schenkung

1. Wenn für eine zu beweisende Tatsache nur die beiden Parteien des Rechtsstreits als Beweismittel zur Verfügung stehen, müssen sie nach den Grundsätzen des fairen Verfahrens im Rahmen einer Parteivernehmung angehört werden.2. Dem Beschenkten einer gemischten Schenkung (hier Schenkung eines Grundstücks gegen Übernahme von Grundschulden und Darlehensverbindlichkeiten durch den Beschenkten), die wegen groben Undanks widerrufen wird, steht - da es sich bei dem Grundstück um einen unteilbaren Gegenstand handelt und die Rückabwicklung nur im Ganzen erfolgen kann - Zug-um-Zug gegen die Rückübertragung des Grundstücks ein Anspruch auf Rückerstattung seiner Gegenleistung zu.3. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Beschenkte wegen zwischenzeitlich vorgenommener - weitere - Belastung des Grundstücks zu dessen Herausgabe im ursprünglichen Zustand nicht in der Lage ist.

Normenkette:

BGB §§ 242 516 518 530 Abs. 1 § § 531, 812 ; ZPO § 448 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückübertragung eines Grundstücks, welches die Klägerin ihrem Sohn, dem Beklagten, übertragen hat.