OLG Hamm - Urteil vom 14.09.2017
10 U 1/17
Normen:
BGB §§ 2287 I i.V.m. 812 ff;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 454
ZEV 2018, 166
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 276/15

Anspruch des Vertragserben auf Rückgewähr einer beeinträchtigenden Schenkung

OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2017 - Aktenzeichen 10 U 1/17

DRsp Nr. 2018/2112

Anspruch des Vertragserben auf Rückgewähr einer beeinträchtigenden Schenkung

Erben können ein vom Erblasser aus der (künftigen) Erbmasse verschenktes Wiesengrundstück herausverlangen, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Münster (08 O 276/15) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,- € abzuwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 2287 I i.V.m. 812 ff;

Gründe

A.

Die Parteien sind neben ihren beiden weiteren Geschwistern L und V die Kinder des am 00.00.1938 geborenen und am 00.00.2014 verstorbenen Erblassers W und seiner am 00.00.1940 geborenen und am 00.00.2010 vorverstorbenen Ehefrau B.