Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Münster (
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,- € abzuwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Die Parteien sind neben ihren beiden weiteren Geschwistern L und V die Kinder des am 00.00.1938 geborenen und am 00.00.2014 verstorbenen Erblassers W und seiner am 00.00.1940 geborenen und am 00.00.2010 vorverstorbenen Ehefrau B.
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