OLG München - Beschluss vom 05.12.2016
34 Wx 441/16
Normen:
BGB § 2040; BGB § 2042; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 35 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZEV 2017, 114
Vorinstanzen:
AG Altötting, vom 19.10.2016

Anspruch eines Miterben auf Eigentumsumschreibung hinsichtlich eines Grundstücks, für das der Erblasser ihm ein Vorwahlrecht eingeräumt hatte

OLG München, Beschluss vom 05.12.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 441/16

DRsp Nr. 2017/2457

Anspruch eines Miterben auf Eigentumsumschreibung hinsichtlich eines Grundstücks, für das der Erblasser ihm ein Vorwahlrecht eingeräumt hatte

Hat der Erblasser einem der Miterben durch letztwillige Verfügung ein Vorwahlrecht hinsichtlich einzelner Grundstücke eingeräumt, so wird das Grundbuch durch die Ausübung dieses Vorwahlrechts nicht unrichtig. Vielmehr setzt die Eigentumsumschreibung im Grundbuch die Auflassung und Bewilligung sämtlicher Miterben voraus.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Altötting - Grundbuchamt - vom 19. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 55.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2040; BGB § 2042; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 35 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die am 18.4.2016 verstorbene Mutter des Beteiligten ist im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen.