Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 12.02.2019 dahin abgeändert, dass Frau A## F### und Frau E## B### jeweils eine Kopie des Testaments vom 30.03.2006 (UR-Nr. 70/2006, Notar J#### S###, Berlin) übersandt werden darf, wobei §§ 2 und 3 der Urkunde über die Schlusserbeneinsetzung in den Kopien durch Schwärzung oder Auslassung unkenntlich zu machen sind. An den in dem Testament genannten Schlusserben darf keine Abschrift der Urkunde übersandt werden.
Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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