OLG Koblenz - Urteil vom 26.10.2005
1 U 98/01
Normen:
BGB § 906 Abs. 2 S. 2 ; LuftVG § 71 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2006, 14
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 05.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 553/99

Anspruchsausschluss bei Hineinbauen eines Gebäudes in vorhandenen Lärm

OLG Koblenz, Urteil vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 1 U 98/01

DRsp Nr. 2005/21212

Anspruchsausschluss bei Hineinbauen eines Gebäudes in vorhandenen Lärm

»1. Wer in Kenntnis des Betriebs eines Militärflughafens in dessen unmittelbarer Nähe auf seinem Grundstück ein Mehrfamilienwohnhaus errichtet, kann später bei Lärmverhältnissen, die dann die enteignend wirkende Grenze überschreiten, keine Entschädigung verlangen. Dieses "Hineinbauen in den vorhandenen Lärm" führt auch zum Anspruchsausschluss, wenn bei Errichtung des Gebäudes die Enteignungsschwelle (noch) nicht erreicht war. 2. Wird ein lärmbelastetes Grundstück im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge übereignet, geht der möglicherweise bestehende Entschädigungsanspruch auch ohne ausdrückliche Regelung auf den Erwerber über.«

Normenkette:

BGB § 906 Abs. 2 S. 2 ; LuftVG § 71 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger begehren in erster Linie Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie für Lärmbeeinträchtigungen ihres in der Nähe der Landebahn des NATO-Militärflughafens S........... gelegenen Hausgrundstücks zu entschädigen.