OLG Köln - Urteil vom 19.09.2012
16 U 196/11
Normen:
BGB § 666;
Fundstellen:
ZEV 2013, 339
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 05.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 114/10

Ansprüche der Erbin auf Rechnungslegung und Auskunft gegen eine Bevollmächtigte der Erblasserin

OLG Köln, Urteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 16 U 196/11

DRsp Nr. 2013/14661

Ansprüche der Erbin auf Rechnungslegung und Auskunft gegen eine Bevollmächtigte der Erblasserin

Ein Anspruch der Erben gegen die Inhaberin einer Kontovollmacht der Erblasserin besteht nur dann, wenn der Kontovollmacht ein Auftragsverhältnis zugrunde liegt. Handelt es sich hingegen lediglich um die Einräumung einer Kontovollmacht aufgrund gegenseitigen Vertrauens, besteht ein Auskunftsanspruch nicht, da im Rahmen eines solchen besonderen Vertrauensverhältnisses in der Regel keine Auskunft oder Rechenschaft verlangt wird. Vielmehr soll der andere grundsätzlich nicht im Nachhinein dem einseitigen Risiko ausgesetzt werden, Ausgaben genauer angeben und belegen zu müssen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05.12.2011 verkündete Teilurteil des Landgerichts Bonn, Az.: 4 O 114/10, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 700,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 666;

Gründe

I.