OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.01.2004
I-4 U 104/03
Normen:
BGB § 1624 ; BGB § 181 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1082
VersR 2004, 1401
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 28.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 103/01

Ansprüche der Tochter aus einem Ausstattungsversprechen in Form einer für Ausbildungszwecke abgeschlossenen Lebensversicherung gegen den Vater

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2004 - Aktenzeichen I-4 U 104/03

DRsp Nr. 2004/9574

Ansprüche der Tochter aus einem Ausstattungsversprechen in Form einer für Ausbildungszwecke abgeschlossenen Lebensversicherung gegen den Vater

»1. Hat der Vater in Abstimmung mit seiner Ehefrau für die gemeinsame Tochter als versicherte und bezugsberechtigte Person eine Lebensversicherung abgeschlossen, deren Prämien aus dem Kindergeld bezahlt worden sind und die der Tochter bei Volljährigkeit für Ausbildungszwecke zur Verfügung stehen sollte, so liegt darin ein ohne notarielle Form wirksames Ausstattungsversprechen i. S. v. § 1624 Abs. 1 BGB, das die Tochter, vertreten durch ihre Eltern, angenommen hat. 2. Die Tochter hat aus dem Austattungsversprechen gegen den Vater, der als Versicherungsnehmer nach Streit mit ihr die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert hat, Anspruch auf die an ihn ausgezahlte Ablaufleistung, weil ihr die Ausstattung von den Eltern gemeinsam zugewandt wurde und diese deshalb nur gemeinsam von etwaigen stillschweigenden Vorbehalten in Bezug auf den Auszahlungsanspruch Gebrauch machen konnten.«

Normenkette:

BGB § 1624 ; BGB § 181 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 8. November 1981 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen am 22. April 1997 geschiedener Ehe mit der Zeugin D... D....