Auf die Berufung der Klägerin wird der Beklagte unter Aufhebung des Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. März 2010 verurteilt, die in der vom Direktor des Amtsgerichts a.D. ...[A] als amtlich bestelltem Vertreter des Notars Dr. ...[B] in ...[X] aufgenommenen Urkunde vom 23. Oktober 2009 (UR-Nr. 1209/2008) durch ...[C] als Vertreterin ohne Vertretungsmacht in seinem Namen abgegebenen Erklärungen, insbesondere die Auflassung betreffend das im Grundbuch des AG Lahnstein von ...[Y] Blatt ... unter Flur 101 Nr. 64 eingetragene Grundstück, Erholungsfläche, Bachgarten, 2,65 ar, zu genehmigen.
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