OLG Koblenz - Versäumnisurteil vom 22.07.2010
5 U 505/10
Normen:
BGB § 745; BGB § 2038; BGB § 2039; BGB § 2040; ZPO § 3; ZPO § 894; GVG § 23; GVG § 71;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 402
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 30.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 253/09

Ansprüche eines Erben gegen einen Miterben auf Zustimmung zur Veräußerung eines Grundstücks; Streitwert einer Klage auf Zustimmung

OLG Koblenz, Versäumnisurteil vom 22.07.2010 - Aktenzeichen 5 U 505/10

DRsp Nr. 2011/3228

Ansprüche eines Erben gegen einen Miterben auf Zustimmung zur Veräußerung eines Grundstücks; Streitwert einer Klage auf Zustimmung

1. Die Veräußerung eines Grundstücks kann nach den Umständen des Einzelfalls auch dann eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung sein, wenn es der einzige werthaltige Bestandteil des Nachlasses ist. 2. Dass der Zustimmungsanspruch zur Grundstücksveräußerung der Erbengemeinschaft zusteht, hindert die klageweise Durchsetzung der Mehrheitsentscheidung durch einen einzelnen Miterben nicht. 3. Verlangt ein zu 1/2 am Grundbesitz beteiligter Miterbe von einem lediglich zu 1/24 Beteiligten die Zustimmung zur Grundstücksveräußerung, bestimmt die Erbquote des Anspruchstellers den Streitwert.

Auf die Berufung der Klägerin wird der Beklagte unter Aufhebung des Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. März 2010 verurteilt, die in der vom Direktor des Amtsgerichts a.D. ...[A] als amtlich bestelltem Vertreter des Notars Dr. ...[B] in ...[X] aufgenommenen Urkunde vom 23. Oktober 2009 (UR-Nr. 1209/2008) durch ...[C] als Vertreterin ohne Vertretungsmacht in seinem Namen abgegebenen Erklärungen, insbesondere die Auflassung betreffend das im Grundbuch des AG Lahnstein von ...[Y] Blatt ... unter Flur 101 Nr. 64 eingetragene Grundstück, Erholungsfläche, Bachgarten, 2,65 ar, zu genehmigen.