FG Münster - Urteil vom 18.01.2007
3 K 6471/04 Erb
Normen:
BewG § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 ; ErbStR R 100; ErbStR R 101; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1457

Anteilsbewertung

FG Münster, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen 3 K 6471/04 Erb

DRsp Nr. 2007/12916

Anteilsbewertung

Das Stuttgarter Verfahren geht in seiner Regelbewertung davon aus, dass für die danach bewerteten Anteile der Einfluss auf die Geschäftsführung typisch ist. Für Anteile, die ohne Einfluss auf die Geschäftsführung sind, ist deshalb in R 101 ErbStR eine von der Regelbewertung abweichende Wertermittlung vorgesehen.

Normenkette:

BewG § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 ; ErbStR R 100; ErbStR R 101; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung für die vom Erblasser gehaltenen Aktien ein Abschlag nach R 101 Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR) wegen fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung vorzunehmen ist.

Der Erblasser H 2 ist am XX.XX.XXXX verstorben. Er ist von seinen beiden Kindern, H 1, der Klägerin (Klin.), und H 3 zu je 1/2 Anteil beerbt worden.

Zum Nachlass des Erblassers gehörten neben anderen Vermögenswerten Aktien an der Firma E AG. Die Firma ist 1846 von E gegründet und 1924 in eine Familien-Aktiengesellschaft umgewandelt worden. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers gab es außer ihm noch weitere 15 Aktionäre. Die Beteiligungsverhältnisse an der E AG stellten sich am Todestag des Erblassers im Einzelnen wie folgt dar:

Anteilsbesitz zwischen 10,01 und 17,00 %:

H 1

16,72 %

H 3

16,72 %

Q 1

10,04 %

Anteilsbesitz zwischen 5,00 und 10,00 %:

F 1

9,63 %

H 2 (Erblasser)

8,39 %

C 1

7,51 %

B 1

6,93 %

F 2

5,36 %