Streitig ist, ob für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung für die vom Erblasser gehaltenen Aktien ein Abschlag nach R 101 Erbschaftsteuerrichtlinien (
Der Erblasser H 2 ist am XX.XX.XXXX verstorben. Er ist von seinen beiden Kindern, H 1, der Klägerin (Klin.), und H 3 zu je 1/2 Anteil beerbt worden.
Zum Nachlass des Erblassers gehörten neben anderen Vermögenswerten Aktien an der Firma E AG. Die Firma ist 1846 von E gegründet und 1924 in eine Familien-Aktiengesellschaft umgewandelt worden. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers gab es außer ihm noch weitere 15 Aktionäre. Die Beteiligungsverhältnisse an der E AG stellten sich am Todestag des Erblassers im Einzelnen wie folgt dar:
Anteilsbesitz zwischen 10,01 und 17,00 %:
H 1
16,72 %
H 3
16,72 %
Q 1
10,04 %
Anteilsbesitz zwischen 5,00 und 10,00 %:
F 1
9,63 %
H 2 (Erblasser)
8,39 %
C 1
7,51 %
B 1
6,93 %
F 2
5,36 %
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