OLG Oldenburg - Beschluss vom 28.02.2019
3 W 12/19 (NL)
Normen:
FamFG § 352 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Oldenburg (Oldb.), vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VI 162/13

Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen ErbscheinsEinreichung einer elektronisch beglaubigten Abschrift des Erbscheinsantrags

OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 3 W 12/19 (NL)

DRsp Nr. 2019/13665

Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins Einreichung einer elektronisch beglaubigten Abschrift des Erbscheinsantrags

Eine gemäß § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG vorzulegende eidesstattliche Versicherung kann wirksam auch in beglaubigter Abschrift eingereicht werden.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Oldenburg vom 23.01.2019 aufgehoben und das Nachlassgericht angewiesen, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts neu zu bescheiden.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 300.000 Euro.

Normenkette:

FamFG § 352 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. bis 3. sind Nacherben des Erblassers. Eine Ausfertigung eines entsprechenden Erbscheins vom 26.02.2013 befindet sich in den Akten (Bl. 8). Mit dem Tod der Vorerbin ist die Nacherbschaft eingetreten. Die Antragstellerin hat unter dem 04.12.2018 in elektronischer und elektronisch beglaubigter Form einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins gestellt, der sie und ihre beiden Schwestern als Erben nach dem Erblasser ausweist. Darüber hinaus hat sie die Sterbeurkunde der Vorerbin in elektronisch beglaubigter Form vorgelegt. Die beglaubigte Abschrift des die Nacherbschaft anordnenden Testaments befindet sich in den beigezogenen und von der Antragstellerin in Bezug genommenen Akten 30 a IV 140/13 (Amtsgericht Oldenburg).