AG Regensburg, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen III 4/16
OLG Nürnberg, vom 29.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 594/16
Antrag eines Witwers auf Berichtigung eines Eintrags im Sterberegister; Beschwerdeberechtigung eines Witwers bei behaupteter falscher Eintragung des Geburtsorts der Ehefrau; Eintragung des Geburtsorts der Verstorbenen als Falkenberg, Niederschlesien statt Falkenberg (Sokolec), Polen
BGH, Beschluss vom 25.04.2018 - Aktenzeichen XII ZB 414/16
DRsp Nr. 2018/6530
Antrag eines Witwers auf Berichtigung eines Eintrags im Sterberegister; Beschwerdeberechtigung eines Witwers bei behaupteter falscher Eintragung des Geburtsorts der Ehefrau; Eintragung des Geburtsorts der Verstorbenen als "Falkenberg, Niederschlesien" statt "Falkenberg (Sokolec), Polen"
PStG § 48 Abs. 2 Satz 1a) Durch die im Sterberegister erfolgte Eintragung des Geburtsorts seines verstorbenen Ehegatten ist der überlebende Ehegatte nicht in eigenen Rechten betroffen. Er ist daher selbst nicht beschwerdeberechtigt, wenn sein auf Berichtigung dieser Eintragung gerichteter Antrag nach § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG in der Sache zurückgewiesen wird.b) Eine Beschwerdeberechtigung des Ehegatten des Verstorbenen folgt grundsätzlich auch nicht aus einer durch Erbschaft begründeten Rechtsnachfolge oder aus einer treuhänderischen Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623).c) Hat das Beschwerdegericht trotz fehlender Beschwerdeberechtigung des Ehegatten seiner Beschwerde im Wesentlichen stattgegeben, ist das Rechtsbeschwerdegericht wegen des Verbots der reformatio in peius gehindert, den Beschwerdebeschluss aufzuheben und die Beschwerde zu verwerfen.
Tenor
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