OLG Stuttgart, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 148/06
LG Ravensburg, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 244/06
Anwaltsgebühren bei Erlass eines Versäumnisurteils und anschließender mündlicher Verhandlung
BGH, Beschluß vom 26.09.2006 - Aktenzeichen XI ZB 19/06
DRsp Nr. 2006/27251
Anwaltsgebühren bei Erlass eines Versäumnisurteils und anschließender mündlicher Verhandlung
Dem Prozessbevollmächtigten, der im ersten Termin eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG -VV verdient hatte und der nach Einspruch gegen das Versäumnisurteil lediglich Antrag auf Erlass eines "zweiten Versäumnisurteils" stellt, steht insgesamt eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG -VV zu (BGH - XI ZB 41/05 - 18.07.2006).