»Auch wenn § 2155BGB seinem Wortlaut nach nur auf Sachen im Sinne von § 90BGB anwendbar ist, so ist doch eine entsprechende Anwendung auf Ansprüche, die die Einräumung eines Wohnrechts betreffen, geboten, da solche Ansprüche eng mit der Einräumung des Besitzes an einer Sache (Wohnung) verbunden sind. «