BGH - Versäumnisurteil vom 13.04.2005
XII ZR 296/00
Normen:
BGB § 1298 § 1301 § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2. ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1196
IPRax 2005, 545
MDR 2005, 1231
NJW-RR 2005, 1089
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 21.09.2000
LG Stendal, vom 29.06.1999

Anwendbarkeit ausländischen Rechts auf Ansprüche nach Auflösung eines Verlöbnisses; Begriff des Verlobungsgeschenks

BGH, Versäumnisurteil vom 13.04.2005 - Aktenzeichen XII ZR 296/00

DRsp Nr. 2005/9026

Anwendbarkeit ausländischen Rechts auf Ansprüche nach Auflösung eines Verlöbnisses; Begriff des Verlobungsgeschenks

»a) Zur Frage der Anwendung deutschen oder ausländischen Rechts im Falle von Ansprüchen aus Auflösung eines Verlöbnisses und bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (hier: deutsch-schweizerische Verbindung) (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 132, 105).b) Zur Abgrenzung von Verlobungsgeschenken von allgemeinen Beiträgen zur Bestreitung gemeinsamer Lebenshaltungskosten im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.«

Normenkette:

BGB § 1298 § 1301 § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2. ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte nach Auflösung eines Verlöbnisses auf Rückgabe diverser Schmuckstücke und Rückzahlung von 140.878,10 DM in Anspruch.

Der Kläger ist Schweizer und lebt in der Schweiz. Die Beklagte ist Deutsche und lebt nach der Trennung der Parteien wieder in Deutschland. Die Parteien lebten zeitweise in der Schweiz zusammen und waren miteinander verlobt, jedoch sind Beginn und Dauer der Verlobung streitig.