FG Düsseldorf - Urteil vom 07.01.2009
4 K 2103/08 Erb
Normen:
ErbStG § 12 Abs. 1; ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 13 Abs. 1; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 2287;
Fundstellen:
EFG 2009, 501

Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei Erhebung des gesetzlichen Herausgabeanspruchs gem. § 2287 BGB durch einen Dritten - Schenkungsteuer; Anfechtung; Teilherausgabe; Abtretung; Pfändung; Surrogate eines Kapitalgeschenks

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.01.2009 - Aktenzeichen 4 K 2103/08 Erb

DRsp Nr. 2009/10582

Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei Erhebung des gesetzlichen Herausgabeanspruchs gem. § 2287 BGB durch einen Dritten - Schenkungsteuer; Anfechtung; Teilherausgabe; Abtretung; Pfändung; Surrogate eines Kapitalgeschenks

1. Die Schenkungsteuer erlischt auch dann zu einem entsprechende Anteil rückwirkend gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn das Geschenk - nach Anfechtung durch den entreicherten Vertragserben - lediglich teilweise zurückgegeben worden ist. 2. Wurde das Kapitalgeschenk in eine unkündbare Rentenversicherung investiert, aus der dem Beschenkten nach Pfändung/Abtretung der Ansprüche durch/an den Herausgabeberechtigten keine werthaltige Rechtsstellung verbleibt, steht dies einer Herausgabe gleich. 3. Das Maß der Entreicherung durch die Pfändung bzw. Abtretung der Rentenversicherung bemisst sich nach dem Kapitalwert der monatlichen Leistungen. 4. Eine Herausgabe des Geschenks liegt auch bei Pfändung und Auskehrung werthaltiger Forderungen aus Kontokorrent- und das Sparkonten sowie bei Erfüllung durch Aufrechnung, nicht aber bei Pfändung streitiger Ansprüche vor.

Normenkette:

ErbStG § 12 Abs. 1; ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 13 Abs. 1; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 2287;

Tatbestand:

Die Klägerin, geboren am 1936, ist mit A, geboren am 1936, verheiratet. Beide Eheleute sind Rentner.