FG Bremen - Urteil vom 15.06.2005
3 K 54/03 (5)
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1507

Anwendungsbereich des § 174 Abs. 4 nach Aufhebung eines Schenkungsteuerbescheides durch das Finanzgericht; Erbschaft-, Schenkungsteuer

FG Bremen, Urteil vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 3 K 54/03 (5)

DRsp Nr. 2005/12388

Anwendungsbereich des § 174 Abs. 4 nach Aufhebung eines Schenkungsteuerbescheides durch das Finanzgericht; Erbschaft-, Schenkungsteuer

1. Die Regelung des § 174 Abs. 4 AO erfasst lediglich die Fälle, in denen sich die Finanzbehörde bei den Folgerungen aus dem bestimmten Sachverhalt über das Steuerobjekt, das Steuersubjekt und den richtigen Zeitraum oder Zeitpunkt irrt, so dass aus einer vom Steuerpflichtigen erwirkten Bescheidänderung hervorgehen muss, was von wem unter welchem zeitlichen Bezug zu versteuern ist. 2. Wird durch ein Finanzgerichtsurteil, mit dem ein Schenkungsteuerbescheid aufgehoben wird, weder die Weitergabe des streitigen Betrags an eine andere Person noch die Bereicherung der Klägerin als Erbin festgestellt, ist das Finanzamt nicht wegen widerstreitender Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 4 AO befugt, im Anschluss gegen denselben Steuerpflichtigen wegen desselben Vorgangs einen erneuten Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid zu erlassen.

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin einen Geldbetrag mit der Folge der Schenkungsteuer- oder Erbschaftsteuerpflicht erhalten hat.