VG Leipzig - Urteil vom 10.05.1995
1 K 2568/93
Normen:
VermG § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 a S. 4, § 5 Abs. 1 lit. a; VwGO § 113 Abs. 5 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 365
RAnB 1995, 355

Arbeitseigentum, Nutzungsrechte

VG Leipzig, Urteil vom 10.05.1995 - Aktenzeichen 1 K 2568/93

DRsp Nr. 1996/20040

Arbeitseigentum, Nutzungsrechte

»1. Die Entziehung von Bodenreformland ist keine entschädigungslose Enteignung i.S.d. § 1 Abs. 1 a VermG. 2. Bodenreformland stellt in seiner Eigenschaft als Arbeitseigentum ein dingliches Nutzungsrecht und damit einen Vermögenswert i.S.v. § 2 Abs. 2 VermG dar. 3. Erfüllt die Entziehung des "Arbeitseigentums" den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG, so ist - soweit keine Ausschlußgründe vorliegen - in Restitutionsverfahren nach dem 2. VermRÄndG Volleigentum zurückübertragen. 4. Im Falle der Berechtigung des Klägers bedarf es im gerichtlichen Verfahren dann nicht der Aufhebung eines die Rückübertragung ablehnenden Bescheides, wenn dieser zur Frage der Berechtigung oder Entschädigung keine Stellung nimmt.«

Normenkette:

VermG § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 a S. 4, § 5 Abs. 1 lit. a; VwGO § 113 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung des Grundstücks Parzelle (neu: , eingetragen im Grundbuch von Glaucha, Blatt )