BGH - Versäumnisurteil vom 08.04.2016
V ZR 150/15
Normen:
BGB § 166; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 444 1. Alt.; BGB § 476;
Fundstellen:
BGHZ 210, 23
BauR 2016, 1532
DNotZ 2016, 918
DZWIR 26, 450
MDR 2016, 870
NotBZ 2016, 414
ZIP 2016, 1386
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 05.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 310/11
OLG Saarbrücken, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 84/13

Arglistiges Verschweigen eines Sachmangels durch einen Mitverkäufer; Sachmängelhaftung bei Arglist eines Verkäufers im Hinblick auf eine Verkäufermehrheit; Verbesserung der Mängelansprüche des Käufers durch die Verschärfung der Verkäuferpflichten

BGH, Versäumnisurteil vom 08.04.2016 - Aktenzeichen V ZR 150/15

DRsp Nr. 2016/11264

Arglistiges Verschweigen eines Sachmangels durch einen Mitverkäufer; Sachmängelhaftung bei Arglist eines Verkäufers im Hinblick auf eine Verkäufermehrheit; Verbesserung der Mängelansprüche des Käufers durch die Verschärfung der Verkäuferpflichten

Verschweigt einer von mehreren Verkäufern einen Mangel der Kaufsache arglistig, können sich sämtliche Verkäufer gemäß § 444 Alt. 1 BGB nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 17. Juni 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 5. September 2012 auf die Berufung der Kläger geändert. Die Beklagte zu 2 wird unter Zurückweisung ihrer Berufung verurteilt, an die Kläger über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 4.643,25 € zu zahlen, wobei die Beklagten auch insoweit als Gesamtschuldner anzusehen sind.