BFH - Urteil vom 23.03.2011
X R 45/09
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 11.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 124/08

Auch nach der Änderung im Aktienrecht ist für die Annahme einer Betriebsaufspaltung die personelle Verflechtung im Verhältnis zwischen einer AG und ihrem Mehrheitsaktionär erforderlich; Erforderlichkeit einer personellen Verflechtung im Verhältnis zwischen einer Aktiengesellschaft und ihrem Mehrheitsaktionär für die Annahme einer Betriebsaufspaltung nach der Änderung im Aktienrecht

BFH, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen X R 45/09

DRsp Nr. 2011/12913

Auch nach der Änderung im Aktienrecht ist für die Annahme einer Betriebsaufspaltung die personelle Verflechtung im Verhältnis zwischen einer AG und ihrem Mehrheitsaktionär erforderlich; Erforderlichkeit einer personellen Verflechtung im Verhältnis zwischen einer Aktiengesellschaft und ihrem Mehrheitsaktionär für die Annahme einer Betriebsaufspaltung nach der Änderung im Aktienrecht

Die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung ist auch im Verhältnis zwischen einer Aktiengesellschaft und ihrem Mehrheitsaktionär grundsätzlich zu bejahen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 28. Januar 1982 IV R 100/78, BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479). Diese Grundsätze sind durch die zwischenzeitlichen Änderungen im Aktienrecht nicht überholt; sie sind auch auf börsennotierte Aktiengesellschaften anwendbar.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Streitjahr 2001 mit seiner damaligen Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Er hielt 71,18 % des Grundkapitals einer AG und war zugleich Vorsitzender des Vorstands dieser AG.