BayObLG - Beschluss vom 18.03.2002
1Z BR 46/01
Normen:
BGB § 2258 § 2270 § 2271 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 12
BayObLGZ 2002, 66
DNotZ 2003, 58
FamRZ 2002, 1434
NJW-RR 2002, 1160
OLGReport-BayObLG 2002, 311
Rpfleger 2002, 446
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 1425/00 ,
AG Kaufbeuren Zweigstelle Füssen - VI 117/00 ,

Aufhebung des Erbvertrages durch nachfolgendes Ehegattentestament - Auslegung einer Verfügungsklausel

BayObLG, Beschluss vom 18.03.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 46/01

DRsp Nr. 2002/9073

Aufhebung des Erbvertrages durch nachfolgendes Ehegattentestament - Auslegung einer Verfügungsklausel

»1. Zur Aufhebung eines Erbvertrages durch nachfolgendes Ehegattentestament, das dem Erbvertrag zwar nicht in allen Punkten sachlich widerspricht, aber als umfassende und abschließende Regelung auszulegen ist.2. Zur Auslegung der in einem Ehegattentestament enthaltenen Klausel, dass der Überlebende "über das gesamte Vermögen frei verfügen" kann, wenn die Ehegatten in einem vorausgegangenen Erbvertrag bestimmt hatten, dass der Überlebende "diese Verfügung abändern und über den Nachlass frei verfügen" kann.«

Normenkette:

BGB § 2258 § 2270 § 2271 ;

Gründe

I.

Der im Jahr 2000 im Alter von 93 Jahren verstorbene Erblasser war in zweiter Ehe verheiratet, die zweite Ehefrau ist 1985 vorverstorben. Diese Ehe des Erblassers blieb kinderlos; aus der ersten Ehe des Erblassers ging ein Sohn hervor, der 1995 verstorben ist. Die Beteiligte zu 3 ist dessen Tochter. Die Beteiligten zu 2 und 4 sind Nichten der zweiten Ehefrau. Der Beteiligte zu 1 ist der Neffe des Erblassers.

Am 19.1.1962 haben der Erblasser und seine zweite Ehefrau einen notariellen Erbvertrag geschlossen, der folgende Regelungen enthält: