BGH - Urteil vom 18.07.1997
V ZR 121/96
Normen:
EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 b, § 12 Abs. 3, § 13 ;
Fundstellen:
BGHR EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 3 Unmöglichkeit 1
BGHR EGBGB Art. 233 § 12 Abs. 3 Zuteilungsfähigkeit 1
BGHR EGBGB Art. 233 § 12 Abs. 3 Zuteilungsfähigkeit 2
BGHR EGBGB Art. 233 § 13 Abs. 1 Widerspruchssystem 1
BGHZ 136, 283
FamRZ 1998, 105
MDR 1997, 1112
NJW 1998, 224
VIZ 1998, 96
WM 1997, 2172
ZEV 1998, 264
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Frankfurt/Oder,

Auflassungsanspruch des Landes bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten eines Dritten; Zuteilungsfähigkeit der Erben von LPG-Angehörigen; Zugehörigkeit von Betrieben zur Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft

BGH, Urteil vom 18.07.1997 - Aktenzeichen V ZR 121/96

DRsp Nr. 1997/9020

Auflassungsanspruch des Landes bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten eines Dritten; Zuteilungsfähigkeit der Erben von LPG-Angehörigen; Zugehörigkeit von Betrieben zur Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft

»Hat das Grundbuchamt unter Verstoß gegen das Sicherungssystem von Art. 233 § 13 EGBGB aufgrund Bewilligung des Erben eines Bodenreformeigentümers eine Auflassungsvormerkung zugunsten eines Dritten eingetragen und erst bei der Eigentumsumschreibung auf diesen Dritten den Schutz des Landes durch eine vorrangige Auflassungsvormerkung berücksichtigt, ist ein Auflassungsanspruch des Landes nach Art. 233 § 11 Abs. 3 schon wegen Unmöglichkeit seiner Erfüllung unbegründet. Zuteilungsfähig (Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB) für sog. Schläge (Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB) ist grundsätzlich nur derjenige Erbe, der am 15. März 1990 einer LPG angehörte oder bis zu diesem Zeitpunkt einen Zuteilungsantrag gestellt hatte, aus dem sich seine Bereitschaft zum Eintritt in eine LPG ergab.