Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wird das am 24. November 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.681 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. August 2008 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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