OLG Oldenburg - Urteil vom 28.02.2012
13 U 67/10
Normen:
Unidroit-Übereinkommen über das internationale Factoring; CISG; EGBGB Art. 27 f.;
Fundstellen:
IPRax 2014, 434
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1081/10

Aufrechnung gegenüber einer im Ausland im Rahmen des Factoring abgetretenen Forderung

OLG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2012 - Aktenzeichen 13 U 67/10

DRsp Nr. 2012/4563

Aufrechnung gegenüber einer im Ausland im Rahmen des Factoring abgetretenen Forderung

1. Zu der Befugnis eines in Deutschland ansässigen Käufers zur Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen den slowakischen Verkäufer, wenn dessen Forderung an eine slowakische Factoring-Gesellschaft abgetreten wurde. 2. Zu dem gemäß Art. 27 f. EGBGB anwendbaren Recht bei einer wechselseitigen Lieferbeziehung, in der regelmäßig Verrechnungsvereinbarungen über die gegenseitigen Forderungen getroffen werden.

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wird das am 24. November 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.681 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. August 2008 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

Unidroit-Übereinkommen über das internationale Factoring; CISG;