Qualifizierte Nachfolgeklauseln werden übrigens wie Teilungsanordnungen behandelt. Und Teilungsanordnungen sind für die Erbschaftsbesteuerung stets unbeachtlich, was konsequenterweise auch für die Zuweisung des Freibetrags nach § Abs. gelten soll (BFH v. 1.4.1992, BStBl II 1992, ; R 5 Abs. 1 ). Eine anderweitige Aufteilung des Freibetrags durch den Erblasser - um ein steuerlich günstiges Ergebnis zu erzielen - bedarf lediglich der Schriftform.
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