FG Münster vom 25.10.2001
3 K 3051/99
Normen:
ErbStG § 13a ;

Aufteilung des Betriebsvermögens-Freibetrags in Erbfällen

FG Münster, vom 25.10.2001 - Aktenzeichen 3 K 3051/99

DRsp Nr. 2002/9655

Aufteilung des Betriebsvermögens-Freibetrags in Erbfällen

Hat der Erblasser keine schriftliche Aufteilung des Betriebsvermögens-Freibetrags nach § 13a ErbStG verfügt, steht der Freibetrag jedem Erben entsprechend seinem Erbteil zu. Sind daneben auch Vermächtnisnehmer oder sonstige Berechtigte begünstigt, steht der Freibetrag allen Erwerbern zu gleichen Teilen zu (Aufteilung des Freibetrags nach Köpfen).

Normenkette:

ErbStG § 13a ;

Für die Praxis:

Qualifizierte Nachfolgeklauseln werden übrigens wie Teilungsanordnungen behandelt. Und Teilungsanordnungen sind für die Erbschaftsbesteuerung stets unbeachtlich, was konsequenterweise auch für die Zuweisung des Freibetrags nach § Abs. gelten soll (BFH v. 1.4.1992, BStBl II 1992, ; R 5 Abs. 1 ). Eine anderweitige Aufteilung des Freibetrags durch den Erblasser - um ein steuerlich günstiges Ergebnis zu erzielen - bedarf lediglich der Schriftform.