FG Sachsen - Urteil vom 19.01.2011
8 K 41/10
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2; BGB § 1968; FGG § 85 S. 1; AO § 93 Abs. 1; AO § 97 Abs. 1;

Aufwendungen für Bestattung der Verstorbenen, von einem anderen Angehörigen beerbten; Großmutter als außergewöhnliche Belastung

FG Sachsen, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 8 K 41/10

DRsp Nr. 2011/7161

Aufwendungen für Bestattung der Verstorbenen, von einem anderen Angehörigen beerbten; Großmutter als außergewöhnliche Belastung

1. Ist der Steuerpflichtige nicht Erbe eines verstorbenen nahen Angehörigen geworden und trägt er gleichwohl die Kosten der Bestattung des Angehörigen, kommt ein Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung nur insoweit in Betracht, als ein die Bestattungskosten deckender Nachlass offensichtlich nicht vorhanden ist oder Erstattungsansprüche gegen den bzw. die Erben nicht durchsetzbar sind (Anschluss an FG Saarland v. 5.6.1996, 1 K 239/95). 2. Hat der Enkel die Bestattung der offenbar von seiner Mutter beerbten Großmutter in Auftrag gegeben und bezahlt, kommt ein Steuerabzug nach § 33 EStG nicht in Betracht, wenn er bis zuletzt keine sicheren Aussagen über die Person des Erben oder den Bestand des Nachlasses getroffen hat, obwohl er nach § 85 S. 1 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) sich als Erstattungsberechtigter nach § 1968 BGB ohne weiteres beim Nachlassgericht die Ausfertigung eines Erbscheins hätte erteilen lassen können.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2; BGB § 1968; FGG § 85 S. 1; AO § 93 Abs. 1; AO § 97 Abs. 1;

Tatbestand