I. Mit einem zwischen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihrer Tante (T) am 19. Dezember 1995 notariell beurkundeten Übergabevertrag übergab T der Klägerin ein Grundstück zu Alleineigentum. Die Übergabe sollte mit dem Tod der T erfolgen. Mit der Übergabe sollten u.a. Gefahr, Nutzung, öffentliche Abgaben und Lasten auf die Klägerin übergehen. T bewilligte und beantragte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin. Ferner bewilligten und beantragten T und die Klägerin, die Eigentumsänderung gegen Vorlage der Sterbeurkunde der T in das Grundbuch einzutragen. Nachdem T am 12. April 1999 verstorben war, wurde das Grundstück auf die Klägerin umgeschrieben.
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