BFH - Beschluß vom 29.03.2000
XI B 147/99
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 952
ZEV 2000, 286

Ausgaben zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen

BFH, Beschluß vom 29.03.2000 - Aktenzeichen XI B 147/99

DRsp Nr. 2000/4684

Ausgaben zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen

Ausgaben zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen sind weder Anschaffungskosten noch Werbungskosten noch Betriebsausgaben. Folglich sind auch Darlehenszinsen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen anfallen, keine Betriebsausgaben.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte beim Finanzgericht (FG) für das dort anhängige Klageverfahren Prozesskostenhilfe (PKH). Im Hauptsacheverfahren ist über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Antragstellerin erbte --als befreite Vorerbin-- im Jahr 1982 von ihrem Ehemann ein Unternehmen, das sie bis 1986 weiterführte. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs verpflichtete sie sich im Jahr 1984, dem Sohn ihres Mannes 300 000 DM als Pflichtteil auszubezahlen. Damit entfiel dessen Nacherbenstellung.

Die Antragstellerin verkaufte im Januar 1986 das im Unternehmen genutzte Grundstück zu einem Kaufpreis in Höhe von 859 000 DM und im Februar 1986 sämtliche Geschäftsanteile an der Betriebs-GmbH zu einem Kaufpreis von 122 000 DM, der letztendlich aber nur in Höhe von 25 573 DM bezahlt wurde.