OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.2002
9 U 229/01
Normen:
Abs. 7 (n.F.); BGB § 2348 ; HöfeO § 4 § 12 (a.F.) § 13 § 13 Abs. 1 (a.F.) § 13 Abs. 2 (a.F.) § 13 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 269 Abs. 3 § 708 Nr. 10 § 711 § 543 Abs. 2 (n.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2002, 325
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 35/00

Ausgleichsansprüche bei Hoferbfall

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2002 - Aktenzeichen 9 U 229/01

DRsp Nr. 2002/10686

Ausgleichsansprüche bei Hoferbfall

1. Sowohl nach dem 1962 geltenden Höferecht wie auch nach den Bestimmungen infolge der Novellierung von 1976 kann der Hof erbrechtlich nicht zwischen den Miterben aufgespalten werden. Es muss gemäß § 4 HöfeO einen Hoferben geben, den der Eigentümer auch durch Übertragungsvertrag bestimmen kann (§ 17 HöfeO). Die übrigen Miterben dürfen wirtschaftlich gesehen am Hofwert im Sinne eines abfindenden Zahlungsanspruches gegen den Hoferben/-übernehmer partizipieren.2. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertragsschließenden Ausgleichsansprüche auf unbestimmte Zeit hin begründen, d.h. für sämtliche nachfolgenden Generationen und Erben des ursprünglichen Hofübernehmers alle Verkäufe ausgleichspflichtig stellen wollten. Auch ein Hoferbenfall muss zu einem Zeitpunkt aus Gründen der Rechtssicherheit vollständig abgeschlossen sein. Mit der Eintragung des Hoferben im Grundbuch wird der Hoferbenfalls als eingetreten fingiert (§ 17 Abs. 2 HöfeO).

Normenkette:

Abs. 7 (n.F.); BGB § 2348 ; HöfeO § 4 § 12 (a.F.) § 13 § 13 Abs. 1 (a.F.) § 13 Abs. 2 (a.F.) § 13 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 269 Abs. 3 § 708 Nr. 10 § 711 § 543 Abs. 2 (n.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht auf ergänzende Zahlung eines Abfindungsanspruches.