BGH - Urteil vom 10.01.2000
II ZR 247/98
Normen:
BGB § 705 ; ZPO § 130 Nr.3, § 138 Abs. 1, § 103 ;
Fundstellen:
WM 2000, 522
ZEV 2000, 373
Vorinstanzen:
OLG Bremen,

Ausgleichsansprüche nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Anforderungen an Parteivortrag

BGH, Urteil vom 10.01.2000 - Aktenzeichen II ZR 247/98

DRsp Nr. 2000/970

Ausgleichsansprüche nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Anforderungen an Parteivortrag

1. Im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft können nach deren Scheitern gesellschaftsrechtliche Grundsätze zur Anwendung kommen, wenn beide Partner durch gemeinsame Leistungen zur Schaffung eines Vermögenswertes von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, insbesondere zum Bau und zur Erhaltung eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beigetragen haben. 2. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen; genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihn für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen. 3. Ein Privatgutachten ist kein Beweismittel, sondern ein (qualifizierter) Parteivortrag.

Normenkette:

BGB § 705 ; ZPO § 130 Nr.3, § 138 Abs. 1, § 103 ;

Tatbestand: