OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.02.2020
3 U 157/19
Normen:
BGB § 528 Abs. 1 S. 2; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
ZEV 2020, 314
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 190/18

Auskunft über den Bestand des Nachlasses eines verstorbenen ErblassersBemessung der Beschwer bei einer Verurteilung zur AuskunftInteresse an der Nichterteilung einer Auskunft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 3 U 157/19

DRsp Nr. 2020/5763

Auskunft über den Bestand des Nachlasses eines verstorbenen Erblassers Bemessung der Beschwer bei einer Verurteilung zur Auskunft Interesse an der Nichterteilung einer Auskunft

Bei einer Verurteilung zur Auskunft entspricht die Beschwer nicht dem Wert des tenorierten Anspruchs, sondern bemisst sich allein nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25.09.2019, Aktenzeichen 11 O 190/18, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 528 Abs. 1 S. 2; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Beklagte im Rahmen einer Stufenklage durch am 25.09.2019 verkündetes Teilurteil verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des verstorbenen Erblassers zu erteilen durch Vorlage eines im Beisein der Klägerin oder eines von ihr benannten Vertreters aufgenommenen Nachlassverzeichnisses nach §§ 2314 Abs. 1, 260 BGB. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der rechtlichen Begründung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.