OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.06.2023
3 W 57/23
Normen:
ZPO § 93; ZPO § 99 Abs. 2 S. 1; ZPO §§ 567 ff.; BGB § 2314; BGB § 260;
Fundstellen:
ZEV 2023, 713
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 17.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 26/23

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den ErbenSofortiges Anerkenntnis bezüglich des Auskunftsanspruchs des Erben im GerichtsverfahrenVoraussetzungen bezüglich der Erkennbarkeit der Bereitschaft des Erben zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2023 - Aktenzeichen 3 W 57/23

DRsp Nr. 2023/8373

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben Sofortiges Anerkenntnis bezüglich des Auskunftsanspruchs des Erben im Gerichtsverfahren Voraussetzungen bezüglich der Erkennbarkeit der Bereitschaft des Erben zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Soweit der Erbe nach Aufforderung des Pflichtteilsberechtigten, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen, durch einen Rechtsanwalt hat mitteilen lassen, dass er einen Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt habe, ist erkennbar, dass er grundsätzlich zur Auskunftserteilung bereit ist. Zur Erstellung eines entsprechenden Verzeichnisses ist dem Erben eine Frist von drei bis vier Monaten einzuräumen. Wenn der Pflichtteilsberechtigte trotzdem nach kurzer Zeit klagt und der Erbe unverzüglich ein Anerkenntnis im Prozess abgibt, sind dem Pflichtteilsberechtigten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 17.05.2023, Az. 3 O 26/23, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: bis zu 2.000 €

Normenkette:

ZPO § 93; ZPO § 99 Abs. 2 S. 1; ZPO §§ 567 ff.; BGB § 2314; BGB § 260;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt als Pflichtteilsberechtigte von der Beklagten als Erbin Auskunft über den Nachlassbestand des Erblassers.