OLG Brandenburg - Urteil vom 16.03.2011
13 U 79/10
Normen:
BGB § 2314; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 22/10

Auskunftsansprüche des Erben gegen den Beschenkten im Hinblick auf Pflichtteilsergänzung

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2011 - Aktenzeichen 13 U 79/10

DRsp Nr. 2011/5386

Auskunftsansprüche des Erben gegen den Beschenkten im Hinblick auf Pflichtteilsergänzung

1. Dem Erben steht gegen den Beschenkten kein Auskunftsanspruch gem . § 2314 BGB zu, da die Vorschrift nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck auf den Nichterben als Anspruchsinhaber zugeschnitten ist und somit eine entsprechende Anwendung auf den pflichtteilsberechtigten Erben gegenüber dem Beschenkten nicht in Betracht kommt. 2. Ein Anspruch auf Auskunft über pflichtteilserhebliche Schenkungen des Erblassers gegen den Beschenkten setzt voraus, dass ein objektives Informationsinteresse bzw. ein entsprechendes Bedürfnis nachgewiesen werden kann. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich jedoch in der Regel nicht darauf, zu welchem Preis vom Erblasser geschenkte Grundstücke veräußert worden sind, es sei denn, es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der entsprechende Erlös schon zu Zeit des Erbfalls hätte erzielt werden können.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15. Juli 2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 4 O 22/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.