OLG Celle - Beschluss vom 13.01.2023
6 U 89/22
Normen:
BGB § 2032 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2023, 248
FuR 2023, 4
NJW-Spezial 2023, 232
WKRS 2023, 11613
ZEV 2023, 330-331
ZEV 2023, 656
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 06.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 350/21

Auskunftsansprüche unter MiterbenVoraussetzungen eines Auskunftsanspruchs gegen den langjährigen Ehemann der Erblasserin

OLG Celle, Beschluss vom 13.01.2023 - Aktenzeichen 6 U 89/22

DRsp Nr. 2023/7531

Auskunftsansprüche unter Miterben Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs gegen den langjährigen Ehemann der Erblasserin

Es kann nicht allgemeingültig gesagt werden, dass bei Erledigung von Geldgeschäften für einen Familienangehörigen im Regelfall von einem Auftrag mit rechtlichen Verpflichtungen auszugehen ist. Es kommt auf den konkreten Einzelfall an. Gegen die Annahme eines Rechtsbindungswillens und eines Auftragsverhältnisses spricht, dass bei Erteilung der Vollmacht eines Ehegatten gegenüber dem anderen die Ehe bereits seit mehr als 50 Jahren bestand. In einem solchen Fall dürfte jedenfalls von einer konkludenten Freistellung von Auskunftspflichten auszugehen sein.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Oktober 2022 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu diesem Beschluss bis zum 6. Februar 2023 schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

Bis zum 6. Februar 2023 können die Parteien zum Streitwert für das Berufungsverfahren Stellung nehmen.

Normenkette:

BGB § 2032 Abs. 1;

Gründe: