SchlHOLG - Beschluss vom 14.02.2005
2 W 202/04
Normen:
PStG § 45 Abs. 1 ; PStG § 61 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 129
OLGReport-Schleswig 2005, 196
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 02.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 244/04
AG Lübeck, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 III 3/04

Auskunftsersuchen gegenüber Personenstandsregister im Rahmen der Erbensuche des Nachlasspflegers

SchlHOLG, Beschluss vom 14.02.2005 - Aktenzeichen 2 W 202/04

DRsp Nr. 2005/6133

Auskunftsersuchen gegenüber Personenstandsregister im Rahmen der Erbensuche des Nachlasspflegers

»1. Der Nachlasspfleger darf als gesetzlicher Vertreter der von ihm zu ermittelnden Erben ein rechtliches Interesse im Sinne des § 61 I PStG geltend machen und zur Ausführung seiner Aufgabe Erbensucher ermächtigen. Diese sind zur Einholung von Auskünften berechtigt. 2. § 61 I PStG sieht eine Auskunft aus den sog. Sammelakten eines Standesamtes nicht vor und bietet deshalb insoweit keine Anspruchsgrundlage. § 48 DA ist ein Allgemeine Verwaltungsvorschrift, die den Standesbeamten in zulässiger Weise zu Auskünften aus den Sammelakten befugt, der jedoch grundsätzlich keine Außenwirkung zukommt. Der Standesbeamte muss allerdings die ihm zugebilligten Interpretations- und Handlungsspielräume sachgerecht ausfüllen. Im Ergebnis können sich nach dem datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgebot insoweit Auskünfte an dritte Personen im wesentlichen nicht auf andere Tatsachen erstrecken als aus den Personenstandsbücher hervorgehen.«

Normenkette:

PStG § 45 Abs. 1 ; PStG § 61 Abs. 1 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe: