OLG Hamm - Urteil vom 22.07.2014
10 U 17/14
Normen:
BGB § 2027 Abs. 1; BGB § 2018;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 116/12

Auskunftspflichten eines Miterben gegenüber der ErbengemeinschaftBegriff des Erbschaftsbesitzers im Sinne von § 2018 BGB

OLG Hamm, Urteil vom 22.07.2014 - Aktenzeichen 10 U 17/14

DRsp Nr. 2014/16170

Auskunftspflichten eines Miterben gegenüber der Erbengemeinschaft Begriff des Erbschaftsbesitzers im Sinne von § 2018 BGB

Ein Miterbe ist nicht gem. §§ 2027 Abs. 1, 2018 BGB zur Auskunft über die Nachlassaktiva verpflichtet, da er nicht Erbschaftsbesitzer i.S. von § 2018 BGB ist. Das ist vielmehr nur derjenige, der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat oder dass er sich zumindest ein Alleinerbrecht angemaßt hat.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.01.2014 verkündete Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Klage wird auf der ersten Stufe vollständig abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 2027 Abs. 1; BGB § 2018;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 15.01.2014 verkündete Teilurteil des Landgerichts Arnsberg ist zulässig und begründet. Sein Rechtsmittel führt unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur vollständigen Abweisung der Klage auf erster Stufe.