BayObLG - Beschluss vom 16.05.2002
2Z BR 181/01
Normen:
BGB § 883 § 885 § 2301 ; GBO § 22 § 53 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 151
FamRZ 2003, 486
OLGReport-BayObLG 2002, 325
Rpfleger 2002, 563
ZEV 2002, 514
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1985/01
AG Ingolstadt,

Auslegung der Grundbucheintragung - strenge Anforderungen an Nachweis fehlerhafter Auflassungsvormerkung - keine Vormerkbarkeit erbrechtlicher Ansprüche - Vormerkung von auf den Tod des Schenkers befristeter Ansprüche

BayObLG, Beschluss vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 181/01

DRsp Nr. 2002/11143

Auslegung der Grundbucheintragung - strenge Anforderungen an Nachweis fehlerhafter Auflassungsvormerkung - keine Vormerkbarkeit erbrechtlicher Ansprüche - Vormerkung von auf den Tod des Schenkers befristeter Ansprüche

»1. Teile eines notariellen Vertrags, die nicht durch (zulässige) Bezugnahme zum Inhalt des Grundbuchs werden, können auch für die Auslegung der Grundbucheintragung nicht herangezogen werden.2. An den Nachweis, dass ein durch Eigentumsvormerkung (Auflassungsvormerkung) gesicherter Anspruch nicht in dem im Grundbuch verlautbarten Umfang entstanden oder inzwischen erloschen ist, sind strenge Anforderungen zu stellen.3. Erbrechtliche Ansprüche, zu denen auch der Anspruch aus einem Schenkungsversprechen von Todes wegen zählt, sind zu Lebzeiten des Erblassers nicht vormerkbar. Durch Vormerkung gesichert werden können hingegen Ansprüche, die auf den Tod des Schenkers befristet sind und bei denen sich der Schenker schon endgültig zur Leistung verpflichtet hat, aber nur vereinbart ist, dass die Erfüllung auf die Zeit seines Todes oder später hinausgeschoben ist.«

Normenkette:

BGB § 883 § 885 § 2301 ; GBO § 22 § 53 ;

Gründe

I.