OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.05.2011
19 U 126/08
Normen:
BGB § 2303 Abs. 1; BGB § 2317 Abs. 1; BGB § 2325; BGB § 2315 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 361/05

Auslegung einer erbvertraglichen Regelung im Wege vorweggenommener ErbfolgeAbgrenzung von Enterbung mit Pflichtteilsberechtigung oder Regelung der rechtlichen Wirkung einer Zuwendung im Erbfall

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.05.2011 - Aktenzeichen 19 U 126/08

DRsp Nr. 2016/7661

Auslegung einer erbvertraglichen Regelung im Wege vorweggenommener Erbfolge Abgrenzung von Enterbung mit Pflichtteilsberechtigung oder Regelung der rechtlichen Wirkung einer Zuwendung im Erbfall

1. Begriff und Motivation legen es bei einer "vorweg genommenen Erbfolge" zunächst eher nahe, von einer Ausgleichungsanordnung in dem Sinne auszugehen, dass der Empfänger lediglich zeitlich vorgezogen bedacht wird, es im Übrigen bei den rechtlichen Wirkungen einer Zuwendung im Erbfall verbleiben soll (Ausgleichung). 2. Hiervon abzugrenzen ist, ob der Erblasser mit seiner Zuwendung zugleich auch eine Enterbung des Empfängers bei bloßer Pflichtteilsberechtigung festlegen wollte (Anrechnung). 3. Die Verwendung des Begriffs der "vorweg genommenen Erbfolge" schließt eine pflichtteilsmindernde Anrechnungsbestimmung nicht aus, da diese auch konkludent erfolgen kann. Dies ist anzunehmen, wenn der erkennbare Erblasserwille auf eine Kürzung der dem Empfänger am Restnachlass zustehenden Pflichtteilsrechte gerichtet war, wobei aber die Enterbungsabsicht bei Formulierung der Anrechnungsbestimmung noch nicht bestanden haben muss; es reicht aus, dass der Erblasser die Möglichkeit in Betracht gezogen hat.