Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die dem Beteiligten zu 1) in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten haben die Beteiligten zu 2) und 3) jeweils zu 1/2 zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Aus der Ehe der Erblasserin mit dem am 1.08.1993 vorverstorbenen Dr. N sind drei Kinder hervorgegangen: der Beteiligte zu 1) und seine Schwestern Frau L und Frau M. Die Beteiligte zu 3) ist eine Tochter von M.
Die Eheleute N+N2 errichteten am 4.01.1980 ein formwirksames Ehegattentestament, in dem sie unter Ziffer 1 die folgende Verfügung getroffen haben:
"Wir, die Eheleute Dr. med. N und N2, setzen uns gegenseitig zum Erben ein.
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