OLG Hamm - Beschluss vom 28.01.2014
15 W 503/14
Normen:
BGB § 2094; BGB § 2270; BGB § 2271 Abs. 2 S. 1; BGB § 2352;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 14 VI 60/14

Auslegung einer Erbverzichtserklärung

OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2014 - Aktenzeichen 15 W 503/14

DRsp Nr. 2015/4911

Auslegung einer Erbverzichtserklärung

Die Auslegung einer Erbverzichtserklärung kann ergeben, dass sich der Verzicht nicht nur auf ein etwaiges gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht , sondern auch auf eine Erbeinsetzung bezieht. Nach § 2352 BGB in der ab dem 01.01.2010 geltenden Fassung erstreckt sich der Zuwendungsverzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, wenn die Parteien des Verzichtsvertrages nichts anderes bestimmen. Die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments kann sich auf den zugewandten und den durch Zuwendungsverzicht angewachsenen Erbteil erstrecken.

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die dem Beteiligten zu 1) in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten haben die Beteiligten zu 2) und 3) jeweils zu 1/2 zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 100.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2094; BGB § 2270; BGB § 2271 Abs. 2 S. 1; BGB § 2352;

Gründe

I.

Aus der Ehe der Erblasserin mit dem am 1.08.1993 vorverstorbenen Dr. N sind drei Kinder hervorgegangen: der Beteiligte zu 1) und seine Schwestern Frau L und Frau M. Die Beteiligte zu 3) ist eine Tochter von M.

Die Eheleute N+N2 errichteten am 4.01.1980 ein formwirksames Ehegattentestament, in dem sie unter Ziffer 1 die folgende Verfügung getroffen haben:

"Wir, die Eheleute Dr. med. N und N2, setzen uns gegenseitig zum Erben ein.