I.
Die Erblasserin war verheiratet mit C, der am 12.01.1981 vorverstorben ist. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die aus dieser Ehe hervorgegangen Söhne, die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Kinder des Beteiligten zu 2).
Die Erblasserin errichtete mit ihrem Ehemann zu notarieller Urkunde vom 17.10.1962 (UR-Nr. 295/1962 Notar Dr. T in Münster) ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre gemeinschaftlichen Kinder namentlich werden die damals 10 bzw. 12 Jahre alten Beteiligten zu 1) und 2) genannt - als Erben des Letztversterbenden einsetzten. Weiter heißt es:
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