OLG Hamm - Beschluss vom 20.01.2005
15 W 427/04
Normen:
FGG § 13a Abs. 1 S. 2 ; FGG § 27 ; FGG § 29 ; BGB § 2069 ; KostO § 30 Abs. 1 ; KostO § 131 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 265
FamRZ 2005, 2023
NotBZ 2006, 252
OLGReport-Hamm 2005, 471
ZEV 2005, 484
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 52/03

Auslegung einer in einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten enthaltenen Klausel betreffend das Recht des überlebenden Ehegatten, anderweitig zu verfügen.

OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 15 W 427/04

DRsp Nr. 2005/9729

Auslegung einer in einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten enthaltenen Klausel betreffend das Recht des überlebenden Ehegatten, anderweitig zu verfügen.

Setzen sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen notariellen Testament gegenseitig zu Erben und die gemeinsamen Kinder als Erben des Letztversterbenden ein und wird weiterhin bestimmt, dass der Überlebende durch Übertragungsvertrag unter Lebenden oder durch Testament "nur zugunsten eines oder mehrerer unserer gemeinsamen Kinder" anderweitig verfügen können soll, so bedeutet dies nicht, dass dieses Verfügungsrecht auch für die Enkelkinder gelten soll.

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 1 S. 2 ; FGG § 27 ; FGG § 29 ; BGB § 2069 ; KostO § 30 Abs. 1 ; KostO § 131 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Erblasserin war verheiratet mit C, der am 12.01.1981 vorverstorben ist. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die aus dieser Ehe hervorgegangen Söhne, die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Kinder des Beteiligten zu 2).

Die Erblasserin errichtete mit ihrem Ehemann zu notarieller Urkunde vom 17.10.1962 (UR-Nr. 295/1962 Notar Dr. T in Münster) ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre gemeinschaftlichen Kinder namentlich werden die damals 10 bzw. 12 Jahre alten Beteiligten zu 1) und 2) genannt - als Erben des Letztversterbenden einsetzten. Weiter heißt es: