Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert der weiteren Beschwerde: bis 66.300 €
I
Die am --.--.1920 geborene und am --.--.2008 verstorbene Erblasserin und ihr am --.--.1922 geborener und am --.--.2000 vorverstorben Ehemann haben am 02. 11.1983 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt haben und das folgende Pflichtteilsstrafklausel enthält:
"Sollte eines der Kinder auf Auszahlung seines Pflichtteils bestehen, so soll es auch nach Ableben des überlebenden Ehepartners nur einen Pflichtteil bekommen."
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