OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.08.2010
20 W 49/09
Normen:
BGB § 2084;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 592
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 16.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen T 512/08
AG Frankfurt/Main, vom 02.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 51 VI 2239/08

Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.08.2010 - Aktenzeichen 20 W 49/09

DRsp Nr. 2010/19953

Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel

Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und im Übrigen ohne Einsetzung eines Schlusserben bestimmt, dass eines der Kinder nach dem Ableben des Letztversterbenden nur den Pflichtteil bekommen soll, wenn es nach dem Ableben des Erstversterbenden auf der Auszahlung seines Pflichtteils besteht, so ist dies dahin auszulegen, dass die gesetzliche Erbfolge unter Nichtberücksichtigung des den Pflichtteil verlangenden Abkömmlings eintreten soll.

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert der weiteren Beschwerde: bis 66.300 €

Normenkette:

BGB § 2084;

Gründe:

I

Die am --.--.1920 geborene und am --.--.2008 verstorbene Erblasserin und ihr am --.--.1922 geborener und am --.--.2000 vorverstorben Ehemann haben am 02. 11.1983 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt haben und das folgende Pflichtteilsstrafklausel enthält:

"Sollte eines der Kinder auf Auszahlung seines Pflichtteils bestehen, so soll es auch nach Ableben des überlebenden Ehepartners nur einen Pflichtteil bekommen."