OLG München - Endurteil vom 16.02.2011
3 U 4316/07
Normen:
BGB § 2301; BGB § 2084; BGB § 1939; BGB § 2147;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1757
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1977/06

Auslegung einer Todesfallerklärung als Vermächtnis

OLG München, Endurteil vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 3 U 4316/07

DRsp Nr. 2011/10794

Auslegung einer "Todesfallerklärung" als Vermächtnis

Eine "Todesfallerklärung" überschriebene Erklärung, wonach der Erblasser wünscht, dass eine Lebensgefährtin bei bestimmten Fonds-Anteilen bezugsberechtigt sein soll, ist jedenfalls dann nicht als bindendes Vermächtnis, sondern als Entwurf auszulegen, wenn der Erblasser sich in Bezeichnung und Rechtsnatur der verschiedenen Verfügungen von Todes wegen aufgrund seiner Berufstätigkeit gut auskannte.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 14.08.2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2301; BGB § 2084; BGB § 1939; BGB § 2147;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten, beide Töchter und Erbinnen des am 17.03.2003 verstorbenen Erblassers Eduard W., auf Übertragung von zum Nachlass gehörenden Fondsanteilen in Anspruch.