OLG München - Beschluss vom 31.03.2016
31 Wx 413/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 2247;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 138
FamRZ 2016, 1812
ZEV 2016, 323
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 11.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VI 0012/03

Auslegung einer Vollmacht als Erbeinsetzung

OLG München, Beschluss vom 31.03.2016 - Aktenzeichen 31 Wx 413/15

DRsp Nr. 2016/6746

Auslegung einer Vollmacht als Erbeinsetzung

Zur Auslegung einer Vollmacht als Erbeinsetzung. (im Anschluss an BayObLG FamRZ 2000, 1539)

Aus der Erteilung einer Vollmacht für den Fall, dass der Erblasserin unerwartet etwas zustoßen sollte, kann jedenfalls dann nicht auf einen entsprechenden Testierwillen geschlossen werden, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass eine entsprechende, heute nicht mehr gültige letztwillige Verfügung außerhalb der Vollmachtsurkunde getroffen worden ist, etwa, weil die Erblasserin bereits kurz zuvor ein Testament in amtliche Verwahrung gegeben, dieses zu einem späteren Zeitpunkt aber wieder herausverlangt hatte.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Nachlassgericht - vom 11.09.2015 wird aufgehoben.

2.

Das Amtsgericht Augsburg - Nachlassgericht - wird angewiesen, der Beteiligten zu 2 einen Erbschein zu erteilen, der inhaltlich gleichlautend ist mit dem Erbschein, der mit Beschluss vom 11.09.2015 eingezogen wurde.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 2247;

Gründe

I.

Die ledige Erblasserin ist am 16.12.2002 im Alter von 77 Jahren verstorben. Das Nachlassgericht erteilte am 25.1.2006 einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, der die Beteiligten zu 1 - 3 als Miterben ausweist.