OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.01.2004
I-3 Wx 367/03
Normen:
BGB § 2084 ; FGG § 27 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1753
ZEV 2004, 202
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 266/03
AG Oberhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 310/03

Auslegung einer von Ehegatten gemeinschaftlich getroffenen testamentarischen Verfügung für den Fall des plötzlichen gemeinsamen Todes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2004 - Aktenzeichen I-3 Wx 367/03

DRsp Nr. 2004/2593

Auslegung einer von Ehegatten gemeinschaftlich getroffenen testamentarischen Verfügung für den Fall des "plötzlichen gemeinsamen Todes"

1. Enthält ein von Eheleuten gemeinschaftlich errichtetes Testament eine Regelung für den Fall des "plötzlichen gemeinsamen Todes" und darüber hinaus die Verfügung, dass im Falle des Vorversterbens eines der Eheleute der andere "frei über das gemeinsam erworbene Vermögen" verfügen kann, so gilt die für den "Fall des plötzlichen Todes" getroffene Regelung nicht, wenn der letzversterbende Ehegatte den erstversterbenden um mehr als zwei Jahre überlebt hat und keine anderweitige Verfügung von Todes wegen errichtet wird. 2. Für diesen Fall gilt die gesetzliche Erbfolge.

Normenkette:

BGB § 2084 ; FGG § 27 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Erblasserin hat ein am 05.06.2000 mit ihrem vorverstorbenen Ehemann errichtetes gemeinschaftliches Testament mit folgendem Inhalt hinterlassen:

Wir, die Eheleute F und E B, geborene L, wohnhaft in X, setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben ein. So dass der längst Lebende von uns frei über unser gemeinsam erworbenes Vermögen verfügen kann.

Nach einem plötzlichen gemeinsamen Tod soll Folgendes in Kraft treten:

Unser Haus, X, Eigentümerin E B, geborene L, soll Frau C, geborene L, wohnhaft in X1, erben. Als Ersatzerben setzen wir ihren Sohn T C ein.