OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.03.2014
I-3 Wx 54/13
Normen:
BGB § 2270 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Neuss, - Vorinstanzaktenzeichen 133 VI 80/11

Auslegung eines Ehegattentestaments

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.03.2014 - Aktenzeichen I-3 Wx 54/13

DRsp Nr. 2014/6803

Auslegung eines Ehegattentestaments

Von Wechselbezüglichkeit der Verfügungen eines Ehegattentestaments ist auch dann auszugehen, wenn die Ehegatten sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen, ohne weitere Verfügungen zu treffen.

Tenor

Die Rechtsmittel werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Wert der Rechtsmittel: jeweils bis 30.000,- Euro

Normenkette:

BGB § 2270 Abs. 2;

Gründe

I.

Die am 18. Januar 2011 verstorbene Erblasserin war die Ehefrau des am 24. Dezember 2012 verstorbenen Beteiligten zu 2 und die Stiefmutter der Beteiligten zu 1, der leiblichen Tochter des früheren Beteiligten zu 2.

Die Erblasserin und der Beteiligte zu 2 errichteten am 18. März 1979 ein gemeinsames Testament in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen; weitere Regelungen wurden nicht getroffen.

Am 29. Februar 2003 errichtete die Erblasserin ein weiteres und am 10. Juni 2007 drei gleich lautende weitere Testamente, in denen es heißt:

"Nach meinem Tode erbt Frau I. K. (...) mein Haus (...) sowie die Einrichtung.

Wenn mein Mann W. S. mich überlebt, hat er bis zu seinem Ableben Nutzungsrecht."

Weiter bestimmte die Erblasserin in den Testamenten, dass ein eventuelles Sparguthaben bei der Commerzbank, um dessen Verteilung die Beteiligte zu 1 sich kümmern solle, unter den Beteiligten zu 3 bis 7 gleichmäßig aufzuteilen sei.