OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.03.2017
I-3 Wx 186/16
Normen:
BGB § 2077 Abs. 1 S. 1; BGB § 2084; BGB § 2268 Abs. 1; BGB § 2269 Abs. 1; BGB § 2361 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 229 § 36; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 2; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3 S. 1; FamFG § 64 Abs. 2; FamFG § 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; FamFG § 353 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2017, 352
FamRZ 2017, 1790
ZEV 2017, 354
Vorinstanzen:
AG Neuss, - Vorinstanzaktenzeichen 133 VI 45/08

Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Einsetzung von Abkömmlingen als Schluss- oder Nacherben

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2017 - Aktenzeichen I-3 Wx 186/16

DRsp Nr. 2017/5670

Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Einsetzung von Abkömmlingen als Schluss- oder Nacherben

1. Verfügen Ehegatten in einem von der Ehefrau geschriebenen und von beiden Ehegatten unterschriebenen Testament (1978) "Wir, …., erklären, dass beim Tode eines Ehegatten der Andere ihn beerbt. (Berliner Testament). Unsere beiden ehelichen Kinder A. und S., sowie die Tochter aus der ersten Ehe der Frau: E. K., sollen bei unserem gemeinsamen Tod jeder zu gleichen Teilen erben.", so ergibt der durch Auslegung ermittelte Wille, dass sie entsprechend § 2269 Abs. 1 BGB zum (alleinigen Voll- ) Erben des Erstversterbenden von ihnen den jeweils anderen und zu Miterben nach dem Längstlebenden die drei benannten Kinder als Schlusserben zu je ein Drittel bestimmen, die Eheleute mithin eine Vor- und Nacherbschaft nicht anordnen wollten.