OLG Hamm - Beschluss vom 14.03.2014
15 W 136/13
Normen:
BGB § 2084; BGB § 2096; BGB § 2269;
Fundstellen:
FuR 2014, 611
Vorinstanzen:
AG Bocholt, - Vorinstanzaktenzeichen 37 VI 13/13

Auslegung eines Ehegattentestaments nach Ausschlagung durch den überlebenden Ehegatten

OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2014 - Aktenzeichen 15 W 136/13

DRsp Nr. 2014/7123

Auslegung eines Ehegattentestaments nach Ausschlagung durch den überlebenden Ehegatten

Zur Auslegung eines Ehegattentestaments, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt

Haben Ehegatten sich in einem gemeinsamen Testament gegenseitig als alleinige Erben des Letztversterbenden eingesetzt und zwei namentlich benannte Personen zu Schlusserben bestimmt, so ist dieses Testament für den Fall, dass der überlebende Ehegatte die Erbschaft nach dem vorverstorbenen Ehegatten ausschlägt, dahin auszulegen, dass die als Schlusserben bestimmten Personen nicht Ersatzerben sind, sondern dass gesetzliche Erbfolge eintritt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) hat der Beteiligten zu 1) die ihr in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2084; BGB § 2096; BGB § 2269;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) ist die aus der ersten Ehe des Erblassers hervorgegangene Tochter. Der Beteiligte zu 2) ist ein Neffe der zweiten Ehefrau des Erblassers, der Frau C.

Als maßgebliche letztwillige Verfügung hat der Erblasser ein gemeinsam mit seiner zweiten Ehefrau errichtetes, eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament vom 30.03.2005 hinterlassen, in dem die folgenden Verfügungen getroffen werden: