OLG München - Endurteil vom 03.05.2023
7 U 4308/22
Normen:
BGB § 2346; BGB § 2352; BGB § 2349;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 13628/18

Auslegung eines Erbvertrages hinsichtlich der Reichweite eines Verzichts alle ErbansprücheErstreckung des Verzichts auf Abkömmlinge bzw. ErsatzerbenAbgrenzung von Erbverzicht und Zuwendungsverzicht

OLG München, Endurteil vom 03.05.2023 - Aktenzeichen 7 U 4308/22

DRsp Nr. 2023/6183

Auslegung eines Erbvertrages hinsichtlich der Reichweite eines Verzichts „alle Erbansprüche“ Erstreckung des Verzichts auf Abkömmlinge bzw. Ersatzerben Abgrenzung von Erbverzicht und Zuwendungsverzicht

1. Der erbvertraglich erklärte Verzicht „alle Erbansprüche“ ist als Zuwendungsverzicht im Sinne von § 2252 BGB auszulegen. 2. Die Erstreckung des Verzichts auf die in einem vorangegangenen Erbvertrag als Ersatzerben eingesetzten Abkömmlinge des Verzichtenden ist unwirksam, wenn es sich bei der Verzichtenden nicht um Abkömmlinge oder Seitenverwandte der Erblasserin handelt, sondern um die Stieftochter der Erblasserin und § 2349 BGB somit nicht anwendbar ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 03.06.2022, Az. 40 O 4308/22 in Ziffer 1 seines Tenors wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 26.015,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus einem Betrag von 24.883,12 € seit 30.10.2018 sowie aus einem weiteren Betrag von 1.131,94 € seit 26.10.2021 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten an und aus der Beteiligung der Klägerin an der Beklagten zu 2) (Beteiligungsnummer SI-KG-...21) an die Beklagte zu 1).

2. 3. 4. 5. 6. 7.