SchlHOLG - Beschluss vom 30.01.2023
3 Wx 37/22
Normen:
BGB § 2253; BGB § 2290; BGB § 2299;

Auslegung eines frühere Verfügungen von Todes wegen widerrufenden ErbvertragesRechtsfolgen der Aufhebung des ein Testament widerrufenden Erbvertrages

SchlHOLG, Beschluss vom 30.01.2023 - Aktenzeichen 3 Wx 37/22

DRsp Nr. 2023/12267

Auslegung eines frühere Verfügungen von Todes wegen widerrufenden Erbvertrages Rechtsfolgen der Aufhebung des ein Testament widerrufenden Erbvertrages

1. Haben Eheleute als Vertragsparteien eines Erbvertrages frühere Verfügungen von Todes wegen widerrufen, so erstreckt sich dies auch auf ein Testament eines von ihnen. 2. Wird dieser Erbvertrag wiederum durch Erbvertrag aufgehoben, wobei bisher einzelnen errichteten Verfügungen von Todes wegen ausdrücklich ihre Wirkung behalten sollten, so erlangt das zuvor verfasste Testament rückwirkend wieder Geltung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 230.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 2253; BGB § 2290; BGB § 2299;

Gründe

I.