BayObLG - Beschluß vom 08.02.1996
1Z BR 157/95
Normen:
BGB § 133, § 2069, § 2096, § 2358, § 2361 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)294Nr. 1
ErbPrax 1996, 135
FamRZ 1996, 1037
ZEV 1996, 191
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 3732/95
AG Fürth (VI 46/94),

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

BayObLG, Beschluß vom 08.02.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 157/95

DRsp Nr. 1996/28650

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

»Auslegung eines durch einen Notar beurkundeten gemeinschaftlichen Testaments, in dem der Ehemann die Ehefrau zu seiner Alleinerbin, die Ehefrau den Ehemann zu ihrem Vorerben und ihre beiden Söhne (Stiefkinder des Ehemannes) zu ihren Nacherben eingesetzt hat, hinsichtlich der Erbfolge nach dem (zuletzt verstorbenen) Ehemann, wenn die Eheleute außerdem bestimmt haben, daß für den Fall ihres "gleichzeitigen" Todes die Söhne der Ehefrau allein erben sollen.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2069, § 2096, § 2358, § 2361 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I. Der im Alter von 70 Jahren kinderlos verstorbene Erblasser war in zweiter Ehe verheiratet. Seine Ehefrau hatte zwei Söhne mit in die im Jahr 1952 geschlossene Ehe gebracht, den 1948 geborenen Beteiligten zu 1 und den 1950 geborenen Beteiligten zu 2. Diese wuchsen im Haushalt ihrer Mutter und des Erblassers auf. Die Beteiligte zu 3 ist eine Schwester, die Beteiligte zu 4 die einzige Tochter einer weiteren Schwester des Erblassers.

Anfang 1974 hatten die Eheleute gemeinsam zu Miteigentum je zur Hälfte ein Hausgrundstück erworben, das ihr wesentliches Vermögen bildete. Am 5.8.1974 errichteten sie ein notarielles gemeinschaftliches Testament, in dem im wesentlichen folgendes bestimmt ist:

Ich, der Ehemann bestimme zu meiner alleinigen und ausschließlichen Erbin meine Ehefrau...